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03.04.2009
Spritzgießmaschine Demag ergotech mit 200 t Schließkraft seit Feb. 09

03.04.2009
Spritzgießmaschine Demag ergotech mit 420 Tonnen Schließkraft seit 2008

03.04.2009
High-speed 5 Achs-Fräsautomat seit März 2008

 
 
elprotec
Prototypen- und Formenbau GmbH
Lübbecker Straße 240
32429 Minden


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I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Verwendung gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.

2. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zu Grunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarungen - mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

3. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere Zustimmung dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Wir sind verpflichtet, vom Besteller aus vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.


II. Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels anderweitiger Vereinbarung ab unserer Betriebsstätte einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transport und Entladung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungen sind ohne jeden Abzug akonto an uns wie folgt zu leisten:
• Ein Drittel Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung;
• ein Drittel, sobald wir dem Besteller mitgeteilt haben, dass wir lieferbereit sind;
• den Restbetrag vom letzten Drittel innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang,
• spätestens nach Rechnungsstellung durch uns.

3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


III. Lieferzeit und Verzug

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir so bald als möglich mit.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtiger Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet. Des weiteren ist der gemäß Ziffer II.2. geschuldete Restbetrag mit der Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Eine Auslieferung der Bestellung bedarf es nicht.

5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auch Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen

6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Im übrigen gilt die Regelung in Abschnitt VII.2.

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

7. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Setzt der Besteller uns - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - nach Fälligkeit einer angemessenen Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach der Regelung in Abschnitt VII.2. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


IV. Gefahrübergang sowie Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unseren Betrieb verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir sind nur dann verpflichtet, auf Kosten des Bestellers die Versicherung abzuschließen, wenn dieser dies von uns verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.


V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

2. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, soweit nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

5. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Etwaige Schadensersatzansprüche unsererseits sind von einem etwaigen Vertragsrücktritt unberührt.

6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.


VI. Mängelansprüche

1. Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt VII. wie folgt Gewähr:

a) Sachmängelhaftung

1 All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2 Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller die Verpflichtung, uns zunächst zu verständigen und uns dann die erforderlich Zeit und Gelegenheit zu geben, die uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen ausführen zu lassen. Anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen frei. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dies entbindet den Besteller nicht von der Verpflichtung, uns unverzüglich zu informieren.

3 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatz-stückes einschließlich des Versandes. Wir tragen ferner außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.

4 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt im übrigen ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII.2. unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

5 Wir übernehmen in folgenden Fällen keine Gewähr und/oder Haftung:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Lagerung bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

6 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

b) Rechtsmängelhaftung

1 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhabern freistellen.

2 Die in Abschnitt VI. b) genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich des Abschnitts VII.2. für den Fall der Schutz- und/oder Urheberrechtsverletzung abschließend geregelt. Diese besteht nur, wenn der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, er uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt VI. b) 1. ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den jeweiligen Stand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwandt hat.


VII. Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden von uns infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach dem Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so geltend unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI. und VII.2. entsprechend.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

• bei Vorsatz;
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter;
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
• bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;
• bei Mängeln des Liefergegenstands, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an Privatgegenstängen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzteren Fall allerdings begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.


VIII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Entstehung. Für Schadensersatzansprüche nach dem Abschnitt VII.2. geltend die gesetzlichen Fristen.


IX. Softwarenutzung

1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller darf diese Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (vgl. §§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentation einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. bei unseren Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.


X. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind allerdings berechtigt, auch am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.